für Dienstleistungen und Lieferungen von
Uplink AG, Obermühle 20, 8353 Elgg
Ausgabe April 2013
1. Vertragliche Grundlagen
1.1. Abschluss und Inhalt des Vertrages
Der Vertrag zwischen Uplink und dem Kunden besteht aus dem Angebot (Offerte) von Uplink und der Annahme durch den Kunden. Als Vertrag gelten auch die von Uplink angenommenen Aufträge und Bestellungen des Kunden. Die vorliegenden AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen Uplink und dem Kunden. Bei allfälligen Widersprüchen geht der Vertrag den AGB vor.
1.2. Nachträge
Zusätzliche Dienstleistungen und Lieferungen sowie allfällige projektbezogene Abweichungen vom Inhalt der AGB können in Nachträgen schriftlich vereinbart werden. Diese gelten als Vertragsbestandteile.
1.3. Pflichtenhefte und AGB des Kunden
Pflichtenhefte und Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1.4. Vertragsänderungen
Der Vertrag und die Nachträge ersetzen alle früheren Abmachungen über dasselbe Thema. Abänderungen oder Aufhebungen des Vertrages oder der Nachträge können nur auf schriftlichem Weg oder in der gleichen Form, wie sie abgeschlossen wurden, erfolgen.
1.5. Abtretung und Verrechnung von Ansprüchen
Der Kunde kann seine vertraglichen Ansprüche und die Lizenzrechte weder auf Dritte übertragen noch mit Gegenforderungen verrechnen, wenn Uplink nicht vorher schriftlich zustimmt.
2. Leistungen von Uplink
2.1. Pre-Sales-Phase
Soweit Uplink den Kunden bei der Analyse seiner betrieblichen Bedürfnisse oder bei der Produktauswahl ohne besondere Vergütung unterstützt, erfolgt dies ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Haftung. Wird für die Beratung jedoch ein besonderer Vertrag mit angemessener Vergütung abgeschlossen, so haftet Uplink gemäss den vorliegenden AGB.
2.2. Spezifikationen der Leistungen
Die Spezifikation jeder einzelnen Dienstleistung (Beratung, Programmierung, Wartung usw.) oder Lieferung (Hardware, Software) ergibt sich abschliessend aus dem entsprechenden Vertrag, sowie aus den Produkteunterlagen des Herstellers.
2.3. Drittprodukte
Für die Lieferung bzw. Lizenzierung von Produkten eines Dritten (Hersteller) gelten in erster Linie die Liefer-, Lizenz- und Garantiebestimmungen des Herstellers, welche dem Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.
2.4. Sub-Contracting
Uplink kann die vereinbarten Dienstleistungen durch den Einsatz von Sub-Unternehmern erbringen und leistet dafür im Rahmen der vorliegenden Vertragsbestimmungen die gleiche Gewähr wie für eigene Leistungen.
2.5. Dienstleistungen: Auftrags-/Werkvertragsrecht
Die Dienstleistungen erfolgen als fachlich qualifizierte Tätigkeiten im Sinne des Auftragsrechts, oder im Rahmen eines Werkvertrages, sofern im Vertrag ein als Werk abzulieferndes Arbeitsresultat beschrieben ist.
2.6. Software, Lizenzrechte
Der Kunde erwirbt nach Bezahlung der Lizenzgebühr am maschinenlesbaren Code der lizenzierten Software ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zum Gebrauch der Software auf dem System des Kunden. Dieses Gebrauchsrecht ist beschränkt auf die Verarbeitung von eigenen geschäftlichen Daten des Kunden, und limitiert auf die vereinbarte Anzahl Nutzer sowie auf die andern preisbestimmenden Parameter. Bei Drittprodukten bleiben allfällige restriktivere Lizenzbestimmungen des Herstellers vorbehalten. Der Kunde lässt die Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Lizenzbestimmungen zu. Bei groben oder anhaltenden Verstössen kann das Lizenzrecht entzogen werden.
2.7. Hardware, Eigentumsübergang
Das Eigentum an Hardware geht erst bei vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Bis dahin kann Uplink ihr Eigentum auch gegenüber Dritten geltend machen und einen Eigentumsvorbehalt im Register eintragen lassen, wozu sie der Kunde hiermit ermächtigt.
3. Mitwirkung des Kunden
3.1. Obliegenheiten des Kunden
Damit Uplink die Leistungen richtig erbringen kann, sorgt der Kunde für die administrativen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen, unter anderem: Bezeichnung eines kundenseitigen Projektverantwortlichen, Bekanntgabe der betrieblichen Bedürfnisse und der technischen Rahmenbedingungen, Evaluierung des Mengengerüsts, Bereitstellung und Betrieb von Anschlüssen für On-Site und Remote-Arbeiten, Stellungnahme zu den vorgelegten Konzepten, Protokollen, Fragen und Arbeitsresultaten, Abgabe von Testdaten, Teilnahme am Abnahmeprozedere (soweit vorgesehen), Sicherung von Programmen und Daten.
3.2. Versäumnisse des Kunden
Vernachlässigt der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten, kann Uplink die Termine anpassen und dem Kunden allfällige Mehrkosten in Rechnung stellen.
4. Lieferung, Installation, Abnahme
4.1. Lieferung
Software, Dienstleistungsresultate und Dokumentationen können nach Wahl von Uplink auf Datenträgern oder per Datenfernübertragung an den Kunden übermittelt oder ihm online zur Verfügung gestellt werden. Die Lieferung von Hardware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden an die im Vertrag aufgeführte Kundenadresse.
4.2. Installation und Instruktion
Die Installation erfolgt durch Uplink, sofern dies im Vertrag speziell vereinbart ist. Die entsprechenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Kunden, insbesondere auch die Anpassung der beim Kunden vorhandenen technischen Umgebung sowie die Konfiguration von Schnittstellen, die Datenübernahme, die Parametrisierung, die Kundenschulung und ähnliche Tätigkeiten.
4.3. Abnahme mit Protokoll
In der Regel lädt Uplink den Kunden zur Abnahme ein und erstellt davon ein Protokoll (auch wenn der Kunde nicht teilnimmt). Falls dabei Mängel auftreten, welche die Abnahme der Produkte und Dienstleistungen als unzumutbar erscheinen lassen, ist Uplink Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Frist zu beheben. Anschliessend wird die Abnahme wiederholt. Mängel, welche den Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Hinderungsgrund für die Abnahme. Uplink und der Kunde vereinbaren in einem solchen Fall einen Zeitplan, innert welchem diese Mängel von Uplink behoben werden.
4.4. Abnahme ohne Protokoll
Wird kein Abnahmeprotokoll erstellt (z.B. bei kleinen Lieferungen), so gelten Lieferungen und Dienstleistungen als abgenommen, sofern der Kunde innert einer Woche nach Erhalt der Lieferung oder Dienstleistung (spätestens jedoch zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft) keine schriftliche Beanstandung betreffend Menge, Ausführung oder sichtbarer Mängel erhebt.
4.5. Inbetriebnahme
Sofern der Kunde den produktiven Betrieb aufnimmt, gelten die Lieferungen und Dienstleistungen automatisch als abgenommen. Die Mängelbehebung im Rahmen der Garantie bzw. der Wartung bleibt gewährleistet.
4.6. Weitere Ansprüche des Kunden
Bei Mängeln irgendwelcher Art ergeben sich die Rechte und Ansprüche des Kunden abschliessend aus den Ziffern 7.1 bis 7.7.
5. Wartung und Support
5.1. Ziele der Wartung
Bei der Software dient die Wartung der Aufrechterhaltung des technischen Standards und der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beim Auftreten von softwarebedingten Fehlern. Bei der Hardware dient die Wartung der Instandhaltung sowie der Reparatur oder dem Ersatz der Hardware bei technisch bedingten Störungen. In allen Fällen erfolgt keine Garantie für einen unterbruchsfreien Betrieb, für eine dauerhafte System-Kompatibilität oder für eine unmittelbare Behebung von Mängeln. Uplink kann bis zum Vorliegen der Fehlerbehebung eine Umgehungslösung anbieten.
5.2. Optionen der Wartung
Die Einzelheiten der Wartung werden in der Wartungsvereinbarung oder in den Unterlagen des Herstellers festgelegt. Die Wartungsbereitschaft, die Reaktionszeit, die Systemverfügbarkeit, die Laufzeit usw. sind abhängig von den gewählten Optionen.
5.3. Upgrades und neue Versionen
Die Lieferung von Upgrades oder von neuen Versionen mit erweiterten Funktionalitäten ist in der Wartungsgebühr nur dann inbegriffen, wenn die Wartungsvereinbarung dies ausdrücklich vorsieht.
5.4. Störungsursachen, Betriebsmaterial, Austausch
Der Ersatz oder die Reparatur von Hard- oder Software, die durch äussere Einflüsse beschädigt wurde, sowie von Verbrauchsmaterial und Verschleissteilen (inkl. Batterien), ist in der Wartung nur inbegriffen, soweit dies in der Wartungsvereinbarung vereinbart wurde. Uplink kann nach eigener Wahl fehlerhafte Teile durch funktionsgleiche Komponenten ersetzen. Ausgetauschte Teile gehen ins Eigentum von Uplink über.
5.5. Wartungsvoraussetzungen
Die Wartung bezieht sich auf die unveränderte und unterbruchsfrei gewartete Hard- oder Software, beim Einsatz an dem im Vertrag erwähnten Ort, und gemäss den von Uplink oder vom Hersteller empfohlenen Konfigurationen und Einsatzbedingungen. Uplink kann verlangen, dass andere Komponenten des Gesamtsystems des Kunden ebenfalls fachgerecht gewartet werden, dass der Kunde kostenlose Änderungen zwecks Erhöhung der Zuverlässigkeit erlaubt, und dass der Kunde nach einer angemessenen Übergangsfrist den jeweils neuesten Releasestand einsetzt. Der Kunde wendet vor einer Störungsmeldung die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zur Problemeingrenzung und Fehlerdiagnose an. Der Kunde gewährleistet den Zugang zum Wartungsobjekt und stellt auf eigene Kosten die Einrichtungen für die Fernwartung zur Verfügung.
5.6. Zusätzliche Wartungskosten
Bei Eingriffen durch den Kunden oder durch Dritte, Bedienungsfehlern oder falschen Störungsmeldungen, Störungsursachen ausserhalb der von Uplink gewarteten Komponenten, Abweichungen von den Wartungsvoraussetzungen oder Vernachlässigung der kundenseitigen Mitwirkungspflichten kann Uplink entweder die Wartung einstellen, oder die Dienstleistungen und Lieferungen, welche aus diesen Gründen erforderlich wurden oder welche ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten von Uplink erbracht wurden, dem Kunden zu den jeweils gültigen Ansätzen zusätzlich in Rechnung stellen.
5.7. Ausnahmen von der Wartung
Die folgenden Punkte fallen nicht unter die Wartungsleistungen und werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt (keine abschliessende Aufzählung): Wartung von Ausbauten und Optionen, die nicht von Uplink geliefert wurden; Wartung von elektrischen Installationen; Behebung von Störungen, die von äusseren, nicht von Uplink zu vertretenden Einflüssen verursacht wurden; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Hardwarestandortes; Restoring und Backup von Daten und Applikationen.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
6.1. Preise und Zusatzkosten
Sofern eine Preisfestsetzung im Vertrag fehlt, gelten die Listenpreise von Uplink oder des Herstellers. Die Kosten für die Lieferung und Verpackung, die Steuern (insbesondere die Mehrwertsteuer) sowie allfällige Abgaben (z.B. Entsorgungsgebühr) kommen zu Lasten des Kunden zum Preis hinzu. Für die Installation und Instruktion siehe Ziffer 4.2. Provisionen, Skonti, Rabatte und andere Abzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
6.2. Preisänderungen
Bei periodischer Rechnungsstellung (z.B. Lizenzen, Dienstleistungen nach Aufwand) kann Uplink die Preise jederzeit mit dreimonatiger Vorankündigung geänderten Verhältnissen anpassen. Bei der Wartung ist eine Preiserhöhung jeweils auf den Ablauf jedes Vertragsjahres zulässig. Soweit die Preiserhöhung die allgemeine Teuerung nicht übersteigt, hat der Kunde kein Kündigungsrecht.
6.3. Abrechnung nach Aufwand
Dienstleistungen werden nach dem effektiven Zeitaufwand berechnet. Die Reisezeit wird gemäss dem jeweiligen Preiskatalog von Uplink verrechnet. Die Auslagen und Nebenkosten (insbesondere Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung) und die Kosten der speziell für ein Projekt eingesetzten Hilfsmittel (Hardware, Lizenzen, Datenbankgebühren usw.) werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.4. Pauschalpreise, Kostendach
Pauschalpreise (Fixpreise) müssen im Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart werden. Ein Kostendach gilt nicht als Pauschalpreis, sondern hat die folgende Bedeutung: beim Erreichen des Kostendaches kann der Kunde entscheiden, das Projekt ohne gegenseitige Schadenersatzfolgen nicht mehr weiterzuführen.
6.5. Zahlungstermine und Verzug
Die Zahlungstermine werden im Vertrag festgelegt. Soweit eine vertragliche Regelung fehlt, sind die Lieferungen und Dienstleistungen bei Vertragsabschluss zahlbar. Nach Ablauf von 30 Tagen nach der Rechnungsstellung kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in der Höhe des üblichen Bankzinses für Blankokredite, mindestens aber 6% (p.a.) Die übrigen gesetzlichen Verzugsrechte bleiben vorbehalten.
7. Termine, Gewährleistung, Haftung
7.1. Rügepflicht
Im Falle von verspäteten oder mangelhaften Lieferungen und Dienstleistungen hat der Kunde die genauen Beanstandungen unverzüglich schriftlich an Uplink mitzuteilen. Als Mangel gilt eine Abweichung von den zugesicherten Eigenschaften oder die Untauglichkeit zu dem im Vertrag bezeichneten Gebrauch.
7.2. Termine
Die im Vertrag enthaltenen Datumsangaben sind seriös ermittelte Planungsgrundlagen. Sofern verbindliche Termine einzuhalten sind, müssen diese im Vertrag ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet werden. Werden solche Fixtermine verpasst, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen und nach deren unbenützten Ablauf vom Vertrag über die entsprechende Teilleistung zurücktreten. Alle Termine sind entsprechend zu verschieben, wenn Vorleistungen der andern Seite nicht rechtzeitig erfolgen, sowie bei ausserordentlichen Störungen (z.B. höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, Streik, Ausfall von Energie, Telekommunikation oder Verkehrswegen). Die Haftung von Uplink für Verspätungsschäden richtet sich abschliessend nach Ziffer 7.7.
7.3. Mängelbehebung
Soweit möglich erfolgt die Mängelbehebung im Rahmen der Wartung. Uplink behebt die Mängel durch kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung. Der Kunde trägt die Kosten für den Aus- und Einbau, für den Transport von Ersatzteilen sowie für notwendige Anpassungen, sofern kein Wartungsvertrag besteht. Sind auch nach einem Austausch oder einer Reparatur wesentliche Funktionen nicht vertragsgemäss nutzbar, kann der Kunde mit eingeschriebenem Brief an Uplink erklären, dass er vom Vertrag über die mangelhafte Teilleistung zurücktritt, wenn auch eine letzte Nachfrist ungenutzt verstreicht. Die Ersatzvornahme durch Dritte oder die Minderung des Preises ist nur zulässig, wenn Uplink vorgängig schriftlich zugestimmt hat. Die Schadenersatzpflicht von Uplink richtet sich abschliessend nach Ziffer 7.7.
7.4. Gewährleistung für Drittprodukte
Die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen, welche für Drittprodukte vom Hersteller erlassen werden, treten anstelle der hier beschriebenen Mängelrechte.
7.5. Garantiefrist, Wegfall der Gewährleistung
Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab Lieferung. Die Garantiefrist für ersetzte oder reparierte Produkte läuft gleichzeitig mit derjenigen der ursprünglich gelieferten Produkte ab, beträgt jedoch mindestens einen Monat ab dem Auswechslungs- oder Reparaturdatum. Bei Ablauf der Garantiefrist sowie bei Eingriffen durch den Kunden oder durch Dritte in die Hard- oder Software, bei äusserlichen Beschädigungen, bei Bedienungsfehlern sowie bei Einsatz- oder Betriebsbedingungen, die von den Produktunterlagen abweichen, entfällt die Gewährleistung.
7.6. Rechtsgewährleistung
Werden dem Kunden von dritter Seite die Rechte auf Besitz oder Nutzung der vertraglichen Leistungen streitig gemacht, so überlässt der Kunde dem Hersteller und Uplink die Abwehr sowie die Herstellung eines Zustandes, welcher die Rechte des Dritten nicht mehr verletzt. Ist dieser Zustand nicht mit angemessenem Aufwand erreichbar, wird der Vertrag über die betroffene Teilleistung aufgehoben. Die Schadenersatzpflicht von Uplink richtet sich in allen diesen Fällen nach Ziffer 7.7.
7.7. Haftung von Uplink
Uplink haftet für die schuldhaft herbeigeführten direkten Personen- und Sachschäden, gemäss den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen, jedoch bis maximal 1’000'000 Franken, sofern bei Uplink nicht eine weitergehende Versicherungsdeckung besteht. Für die von einem Subcontractor verursachten Personen- oder Sachschäden haftet allein dieser selbst (bzw. seine Versicherung), mit den oben erwähnten Haftungsbeschränkungen. Jede weitere oder andere Haftung von Uplink sowie von ihren Mitarbeitern und Subcontractors wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Datensicherheit, die Bereitstellung von Ausweichlösungen und die bei der Anwendung der gelieferten Leistungen erzielten Resultate liegen in der Verantwortung des Kunden. Demzufolge besteht keine Haftung von Uplink für Datenverlust, reine Vermögensschäden, mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, Einnahmenausfall oder nicht erzielte Einsparungen.
8. Schutzrechte
8.1. Geistiges Eigentum
Sämtliche Rechte des Geistigen Eigentums verbleiben bei Uplink oder dem Hersteller. Der Kunde erwirbt keine über den Eigengebrauch der vertraglichen Leistungen hinausgehenden Rechte an Programmen, Halbleiter-Topografien, Erfindungen, Urheberrechten, Marken, am Design sowie am Knowhow (Ziffer 8.4 bleibt vorbehalten). Der Kunde kann die erworbenen Gebrauchsrechte nicht auf Dritte übertragen.
8.2. Software-Schutz
Der Kunde erhält die lizenzierten Programme im maschinenlesbaren Code. Das Dekompilieren, das Erschliessen des Quellcodes, die Abänderung und die Weiterentwicklung der Software sind dem Kunden untersagt, sofern es vom Gesetz nicht ausdrücklich erlaubt wird.
8.3. Kopierschutz
Der Kunde darf von den lizenzierten Programmen und der erhaltenen Dokumentation eine Sicherheitskopie anfertigen. Zulässig sind ferner die vom Programm vorgesehenen, während der Verarbeitung erstellten flüchtigen Kopien. Der Kunde ist verpflichtet, keine weiteren Kopien zu erstellen, und die Programme und Dokumentationen gegen unbefugtes Einsichtnehmen oder Kopieren durch Dritte sowie gegen Verlust angemessen zu schützen. Er hat Uplink bei unerlaubter Kenntnisnahme durch Dritte sofort zu benachrichtigen.
8.4. Individuelle Anfertigungen
Die Resultate von Dienstleistungen (einschliesslich Software-Entwicklungen), welche individuell für den Kunden erbracht werden, gehen nach vollständiger Bezahlung mit den übertragbaren Schutzrechten in sein Eigentum über. Uplink kann die zur Entwicklung eingesetzten Ideen, Verfahren und Erkenntnisse frei und ohne Kostenfolgen weiter verwenden.
8.5. Geheimhaltung
Uplink und der Kunde sind verpflichtet, die ihnen bei der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse der andern Partei vertraulich zu behandeln und gegen jede unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte angemessen zu schützen.
8.6. Abwerbungsverbot
Der Kunde enthält sich jeglicher Abwerbung von Personen, welche von Uplink für die Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Er unterlässt es, die Dienste solcher Personen in Anspruch zu nehmen, ausser via Uplink. Diese Verpflichtungen gelten während des Einsatzes einer solchen Person für den Kunden sowie ein Jahr darüber hinaus. Bei jeder Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe von einem Jahresgehalt der betreffenden Person zu bezahlen.
8.7. Datenschutz
Beide Parteien halten das Datenschutzgesetz ein. Für den Schutz und die Sicherheit der auf seinen Systemen bearbeiteten Daten von Dritten (inkl. seines Personals) ist der Kunde selber verantwortlich. Der Kunde ist einverstanden, dass Daten über ihn und sein Personal durch Uplink an in- oder ausländische Konzerngesellschaften, Beauftragte, Lizenzgeber, Kreditinstitute usw. zur Bearbeitung weitergeleitet werden können.
8.8. Exportrestriktionen
Sofern die Ausfuhr aus der Schweiz von Lieferungen und Dienstleistungen von Uplink einer gesetzlichen Regelung unterliegt, ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften einzuhalten und diese Pflichten seinem Rechtsnachfolger zu überbinden.
9. Dauer des Vertrages
9.1. Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag über Lieferungen und Dienstleistungen bleibt grundsätzlich in Kraft, bis er erfüllt ist. Bei Verträgen mit Dauerleistungen (z.B. Wartung) werden im Vertrag eine Mindestlaufzeit und eine Kündigungsfrist festgelegt. Sofern im Vertrag keine andere Regelung vereinbart wurde, haben Wartungsverträge eine Mindestlaufzeit von drei Jahren und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Wird ein solcher Vertrag nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Am Ende jedes Verlängerungsjahres gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten bzw. eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr.
9.2. Weitergeltung einzelner Bestimmungen
Die Bestimmungen des Vertrages und der AGB über die Haftung und Gewährleistung, die Schutzrechte sowie das anwendbare Recht und den Gerichtsstand gelten auch nach dem Vertragsende auf unbestimmte Zeit weiter.
9.3. Verhältnisse während der Kündigungsfrist
Bei Wartung und Dienstleistungen ist die durchschnittliche vertragliche Vergütung auch für die Kündigungsfrist zu bezahlen, selbst wenn der Kunde auf die Leistungen verzichtet. Dasselbe gilt bei ausserterminlichen Kündigungen durch den Kunden für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages. Im Vertrag können angepasste Regelungen über die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Aufhebung getroffen werden.
9.4. Kündigung von Verträgen in besonderen Fällen
Verträge über unbefristete Software-Lizenzen (one time fee) können vom Kunden jederzeit, von Uplink hingegen nur bei Verstoss des Kunden gegen die geltenden Bestimmungen gekündigt werden. In beiden Fällen erfolgt keine Rückerstattung der Lizenzgebühr. Verträge über Hardwarelieferungen sind nicht kündbar. Die Rechte von Uplink bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Kunden bleiben vorbehalten.
9.5. Insolvenz des Kunden
Wird über den Kunden ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet, oder sollen Lizenzen gepfändet werden, so kann Uplink alle Verträge fristlos aufheben, und alle Lizenzrechte erlöschen ohne Kündigung und ohne Entschädigung für den Kunden. Schadenersatzansprüche von Uplink bleiben vorbehalten.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Rechtswahl
Dieser Vertrag und alle Nachträge unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss des "Wiener Kaufrechts" (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).
10.2. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von Uplink AG in Winterthur.
10.3. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Bülach ZH. Uplink kann Klagen gegen den Kunden auch an dessen Domizil anbringen.